Welche Steuervorteile genießen österreichische Familien?

Österreichische Familien müssen, wenn sie eine Arbeitnehmerveranlagung (umgangssprachlich den Lohnsteuerausgleich) ausfüllen, verschiedene Faktoren berücksichtigen. So gibt es in Österreich den Alleinverdiener- und auch Alleinerzieherabsetzbetrag, den Kinderabsetz- und Kinderfreibetrag.

Der Steuerausgleich in Österreich: Was für Familien zu beachten ist

Zu beachten ist, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Der Lohnsteuerausgleich kann online oder auch über ein Formular eingereicht werden; das zuständige Finanzamt kann – bei Fragen oder wenn mitunter eingegebene Werte nicht der Realität entsprechen können – Nachprüfungen veranlassen oder sich die Dokumente übermitteln lassen, die einen Aufschluss darüber geben, wie die Steuerpflichtigen zu den Angaben gekommen sind.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass etwaige Unterlagen aufgehoben werden, bis das Finanzamt die Zustimmung gibt und somit die Angaben im Lohnsteuerausgleich akzeptiert. Kann der Steuerpflichtige die Angaben nicht belegen, so kann das Finanzamt die Position aus der Arbeitnehmerveranlagung streichen; in weiterer Folge reduziert sich der steuerliche Vorteile und somit die Rückzahlung.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener und Alleinerzieher haben in Österreich einen Anspruch auf einen Alleinverdiener- oder auch Alleinerzieherabsetzbetrag. Alleinverdiener sind steuerpflichtige Personen, wenn sie mindestens ein Kind haben und

  • länger als sechs Monate in einer Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe sind
  • von ihrem Partner nicht dauerhaft getrennt leben
  • der Partner nicht mehr als 6.000 Euro pro Jahr verdient

Sind die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

Zu beachten ist, dass bei der Berechnung des Einkommens nicht alle Einnahmen berücksichtigt werden. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge werden folgende Einnahmen berücksichtig:

  • Pendlerpauschale
  • Werbungskosten
  • steuerfreie Zuschläge wie etwa Gefahrenzuschlag, Überstundenzuschlag, …

Folgende Einkünfte sind steuerfrei und werden daher nicht berücksichtigt:

  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Notstandshilfe
  • Arbeitslosengeld
  • Unterhaltszahlungen

Wochengeld wird angerechnet; auch endbesteuerte Kapitalerträge – also Sparzinsen und Wertpapiererträge – sind steuerpflichtig und werden als Einkommen gezählt. Auch Einkünfte, die aus privaten Grundstücksveräußerungen erzielt werden, fließen als Einkommen in die Berechnung ein.

Alleinerziehende sind steuerpflichtig, wenn sie ein Kind haben und

  • nicht länger als sechs Monate im Jahr mit dem Partner in einem Haushalt leben
  • für das Kind nicht länger als sechs Monate einen Kinderabsetzbetrag erhalten

Der Alleinverdiener- oder auch Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind: 220 Euro

Wichtig: Jede Änderung muss dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Bekanntgabe der geänderten Lebenssituation, da er sich einen finanziellen Vorteil erhofft, wobei er keinen Anspruch darauf hat, begeht er eine Straftat.

Der Kinderabsetzbetrag

Einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben Steuerpflichtige, wenn sie die Familienbeihilfe beziehen. Der Kinderabsetzbetrag liegt – seit dem Jahr 2009 – bei 58,40 Euro pro Kind und pro Monat. Der Absetzbetrag wird – in Verbindung mit der Familienbeihilfe – ausbezahlt; der Steuerpflichtige muss den Kinderabsetzbetrag nicht gesondert beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine oder nur eine geringe Steuerleistung erbringt.

Der Unterhaltsabsetzbetrag

Bezahlt der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht im selben Haushalt wohnt, Unterhalt, wobei die Unterhaltszahlungen nachweislich vorgewiesen werden können, besteht ein Anspruch auf den monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

  • Für das erste Kind: 29,20 Euro
  • Für das zweite Kind: 43,80 Euro
  • Ab dem dritten Kind: 58,40 Euro

Folgende Regelabsetzbeträge sind zu berücksichtigen:

Regelbedarfsätze 2015

  • von 0 bis 3 Jahre: 197 Euro/Monat
  • bis zum 6. Lebensjahr: 253 Euro/Monat
  • bis zum 10. Lebensjahr: 326 Euro/Monat
  • bis zum 15. Lebensjahr: 372 Euro/Monat
  • bis zum 19. Lebensjahr: 439 Euro/Monat
  • ab dem 28. Lebensjahr: 550 Euro/Monat

Regelbedarfsätze 2016

  • von 0 bis 3 Jahre: 199 Euro/Monat
  • bis zum 6. Lebensjahr: 255 Euro/Monat
  • bis zum 10. Lebensjahr: 326 Euro/Monat
  • bis zum 15. Lebensjahr: 376 Euro/Monat
  • bis zum 19. Lebensjahr: 443 Euro/Monat
  • ab dem 28. Lebensjahr: 555 Euro/Monat

Der Kinderfreibetrag

Für Kinder, denen mehr als sechs Monate im Jahr ein Unterhalts- oder Kinderabsetzbetrag gebührt, kann ein Anspruch auf Kinderfreibetrag geltend gemacht werden. Der Kinderfreibetrag mindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich nur in der Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.

Der Kinderfreibetrag 2015 im Detail:

  • Wird der Kinderfreibetrag nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht: 220 Euro/Jahr
  • Wird der Kinderfreibetrag von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind beantragt: 132 Euro pro Person/Jahr

Der Kinderfreibetrag 2016 im Detail:

  • Wird der Kinderfreibetrag nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht: 440 Euro/Jahr
  • Wird der Kinderfreibetrag von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind beantragt: 300 Euro pro Person/Jahr

Auch Kinderbetreuungskosten können von der Steuer abgesetzt werden

Die Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten – inklusive Verpflegung – können bis zu 2.300 Euro pro Kind abgesetzt werden. Der Steuerpflichtige muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Steuerpflichtige hat mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen
  • Das Kind ist jünger als zehn Jahre oder ist von einer erheblichen Behinderung betroffen, sodass der Steuerpflichtige die erhöhte Familienbeihilfe bezieht; in diesem Fall endet der Anspruch mit dem 16. Lebensjahr
  • Das Kind ist in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht oder wird von pädagogisch qualifizierten Personen betreut

Teilen sich die Eltern die Betreuungskosten, können diese bei der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls geteilt werden. Auch hier liegt die Grenze bei maximal 2.300 Euro pro Kind.

Alleinerziehende genießen eine Sonderregelung. So können die Kinderbetreuungskosten – inklusive der Verpflegung – folgendermaßen abgesetzt werden:

  • Für Kinder, die noch nicht älter als 10 Jahre sind, können 2.300 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – der Betrag ist frei von Selbstbehalt. Ab 2.300 Euro ist ein Selbstbehalt wird ein Selbstbehalt berücksichtigt
  • Der Steuerpflichtige kann die Kinderbetreuungskosten bis zum Ende der Schulpflicht steuerlich geltend machen

Unterhaltsleistungen für im Ausland befindliche Kinder

Lebt das Kind außerhalb des EU-Raumes, so kann der Steuerpflichtige entweder den halben Unterhalt oder monatlich 50 Euro geltend machen.

Krankheitskosten für Kinder

Die Krankheitskosten hängen vom Grad der Behinderung ab.

  • Bis 24%: Die tatsächlich behinderungsbedingten Aufwendungen können berücksichtigt werden. Das Pflegegeld muss jedoch in Abzug gebracht werden.
  • Von 25% bis 49%: Jene Kosten, die bei “außergewöhnlichen Belastungen” angeführt werden, können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden
  • Ab 50%: Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe; ein monatlicher Freibetrag von 262 Euro ist möglich – von der Summe wird jedoch das monatliche Pflegegeld abgezogen.