Kindergeldkonto in Österreich – was ist NEU?

Am 1.3.2017 ist in Österreich das neue Kindergeldkonto bzw. Kinderbetreuungsgeld-Konto in Kraft getreten. Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, um die finanzielle Unterstützung, die Eltern für die Betreuungszeit ihrer Kinder in deren ersten drei Lebensjahren erhalten können. Lesen Sie weiter um zu erfahren, welche Bedeutung die Neuerungen für die betroffenen Eltern haben.

Für wen gilt das neue Kindergeldkonto?

Vorab ist es wichtig festzuhalten, dass das neue Kindergeldkonto am 1. März 2017 in Kraft getreten ist und der Stichtag für Neugeborene und deren frischgebackene Eltern der 1. März 2017 ist.

Flexibles Kindergeldkonto statt Pauschalmodelle

Während die einkommensabhängige Variante des Kindergeldes erhalten bleibt, werden die bisherigen Pauschalmodelle durch das flexible Kinderbetreuungsgeld-Konto ersetzt. Aber was bedeutet das im Detail?

Bisher galten vier Pauschalmodelle, deren Tagessätze sich je nach Bezugszeit unterschieden. Auch das neue Kindergeldkonto ist zeitlich begrenzt, ist aber nicht mehr an strenge Monatsangaben gebunden. Innerhalb der neuen zeitlichen Fristen können berechtigte Eltern die Dauer nun bedarfsgerecht mit entsprechenden Tagessätzen selbst bestimmen.

  • Der zeitliche Rahmen für eine Person beträgt 365 bis 851 Tage, also ungefähr 12 bis 28 Monate.
  • Bei zwei Personen verlängert sich die Frist auf 465 bis 1.063 Tage bzw. ungefähr 15 bis 35 Monate.
  • Somit verkürzt sich die maximale Laufzeit etwas, wobei der maximale Tagessatz im Gegenzug leicht erhöht worden ist.
  • Je nachdem wie lange das Kindergeld nun bezogen wird ergibt sich ein Tagessatz von 14,53 bis 33,88 Euro, was wiederum 435,90 € bis 1016 € pro Monat entspricht.

Die einkommensabhängige Variante

Das einkommensabhängige Modell bleibt wie bereits erwähnt weiterhin bestehen. Hier hat sich im Gesamtkonzept auch nicht viel geändert. Die Laufzeit für die einkommensabhängige Variante beträgt 12 + 2 Monate.

Um diese Variante wählen zu können, muss die Mutter 182 Tage vor dem Eintritt in den Mutterschutz erwerbstätig gewesen sein, wobei der Verdienst mehr als 415,72 Euro im Monat betragen haben muss. Zudem muss auch bei der Geburt noch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Berechnet wird die Summe dieser Variante des Kindergeldes mit dem Einkommen vor der Geburt und beträgt 80 % von diesem, wobei die Mindestgrenze bei 33,88 Euro und die Obergrenze bei 66 Euro pro Tag liegt.

Zuverdienstmöglichkeiten

Je nachdem, ob man sich für das flexible Kindergeldkonto oder die einkommensabhängige Variante entscheidet, gelten verschiedene Regelungen in Bezug auf mögliche Zuverdienste.
Beim flexiblen Kindergeldkonto wird die Zuverdienstgrenze individuell festgelegt und liegt bei 60 % der Letzteinkünfte, wobei als Nachweis Steuerbescheid aus dem vorgeburtlichen Kalenderjahr vorgelegt werden müssen. Wenn diese nicht ermittelt werden können oder die Gesamtsumme von 16.200 Euro nicht überschreiten, gilt automatisch eine Zuverdienstgrenze von 16.200 € pro Kalenderjahr.

Bei der einkommensabhängigen Variante liegt die Zuverdienstgrenze dagegen pauschal bei 6.800 € pro Kalenderjahr.
Die weiteren im Artikel genannten Details beziehen sich ausschließlich auf das neue flexible Kindergeldkonto.

Festlegung der Laufzeit

Wie früher bei den Pauschalvarianten müssen sowohl Mütter als auch Väter sich zunächst auf eine Bezugsdauer des Kindergeldes festlegen. Um den Eltern eine gewisse Flexibilität zuzugestehen, kann jedoch bis zum 91. Tag vor Ablauf der bis dahin vereinbarten Laufzeit ein Antrag auf Änderung der Bezugsdauer eingereicht werden.

Der Partnerschaftsbonus

Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungstendenzen sollen mit dem Partnerschaftsbonus des neuen Kindergeldkontos auch Anreize für eine Beteiligung beider Erziehungsberechtigter an der Betreuungszeit geschaffen werden. Liegt das Verhältnis der Betreuungszeit von beiden Erziehungsberechtigten bei 60:40 Prozent oder darüber, erhalten beide Personen einen Partnerschaftsbonus von 1000 Euro, also je 500 Euro pro Person.

Der Antrag hierfür muss rechtzeitig vorliegen, d.h. 182 Tage nach der letzten Auszahlung, wobei Ansprechpartner derjenige ist, der zuletzt Kinderbetreuungsgeld erhalten hat.
Um den Anreiz der geteilten Betreuungszeit noch zu erhöhen, erhalten Paare, die sich die Betreuungszeit teilen, ungefähr 20 Prozent mehr Kinderbetreuungsgeld.
Diese Regelungen gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Wechsel der Betreuungsperson

Eine Voraussetzung für den Erhalt des Partnerschaftsbonus ist mindestens ein Wechsel der Betreuungsperson während des gesetzten Zeitrahmens, wobei die Betreuungsperson pro Kind nur zwei Mal gewechselt werden darf. (Ausnahmen gibt es für Härtefälle.) Vorgeschrieben ist dabei zusätzlich, dass von beiden Erziehungsberechtigten mindestens 91 Tage der Betreuungszeit übernommen werden, wobei dies jeweils mindestens 61 Tage am Stück der Fall sein muss.

Um sowohl dem Kind als auch den Eltern den Wechsel der Betreuungsperson zu erleichtern, wurde beim neuen Kindergeldkonto die Möglichkeit eingeführt, dass beim erstmaligen Wechsel beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld maximal einen Monat lang gleichzeitig erhalten können.

Der Familienzeitbonus

Neu ist auch der sogenannte Papamonat, der auch für die einkommensabhängige Variante gilt: nach der Geburt können Väter innerhalb der ersten 61 Tage 31 Tage einen Papamonat beantragen und zu Hause bleiben. Für diese Zeit erhalten sie einen sogenannten Familienzeitbonus in Höhe von derzeit 700 Euro. Bisher bestehen für diese Familienzeit weder ein Rechtsanspruch noch ein Kündigungsschutz. Sie muss zudem mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Voraussetzung für den Erhalt des Familienzeitbonus ist u.a. ein gemeinsamer Hauptwohnsitz gemeinsam mit zweiten Elternteil und dem Kind und dass vor Antritt der Familienzeit 182 Tage eine durchgehende Erwerbstätigkeit bestanden hat.